Hausordnung

1. Allgemeines

Haus, Wohnung und Außenanlagen bilden das Lebenszentrum des Wohnungsnutzers und seiner Familie. Diese Hausordnung soll



  • gemeinschaftlich genutztes genossenschaftliches Eigentum erhalten und,

  • dem Schutze des individuellen Bereiches

  • der Abgrenzung der Interessen der Wohnungsnutzer untereinander und gegenüber dem Vorstand und

  • der Regelung des Gebrauchs der gemeinschaftlich zu nutzenden Gebäudeteile und Anlagen dienen.

Sie ist wesentlicher Bestandteil des jeweiligen Dauernutzungsvertrages.

2. Gemeinschaftseinrichtungen

2.1 

Haus- und Hofeingänge, Tordurchfahrten, Garageneinfahrten sowie Absperr- und Ableseeinrichtungen für Versorgungsmedien dürfen nicht verstellt werden.
Das Spielen (insbesondere das Ballspielen) ist in den Hausdurchgängen und auf den Wäscheplätzen untersagt.
Treppenhäuser, Flure, Gemeinschaftsräume sowie Containerplätze sind keine Abstellplätze. Das Abstellen und die Ablagerung von Gegenständen, Sperrmüll u.a. ist untersagt.
In Ausnahmefällen ist das zeitweilige Abstellen von Kinderwagen im Eingangsbereich der Treppenhäuser gestattet, falls der Zugang (Fluchtweg) zum Haus nicht behindert wird.
Alle Gemeinschaftsräume dürfen nur zweckgebunden genutzt werden.

2.2

Im Fahrradraum und anderen Nebenräumen dürfen keine kraftstoffbetriebene Motorfahrzeuge, Geräte und Maschinen abgestellt werden.

3. Sicherheit, Verhütung von Schäden

3.1

Zur Verhütung / Vorbeugung von Einbrüchen und Diebstählen sowie zum Erhalt des Schutzes für Haus und Wohnung haben die Wohnungsnutzer dafür Sorge zu tragen, dass Unbefugten der Zugang zum Haus verwehrt wird. Bevor die Haustür geöffnet wird, ist Rückfrage über die Gegensprechanlage zu nehmen.
Haus-, Keller- und Hoftüren sind immer geschlossen zu halten. Die Haustüren sind nicht abzuschließen, um die Funktion der Türöffnungsanlage nicht zu unterbinden.

3.2

Für das Öffnen und Schließen der Treppenhausfenster ist jeder Wohnungsnutzer verantwortlich, der zu diesem Zeitpunkt die Treppenhausreinigung zu erledigen hat. Falls die Treppenhausreinigung durch Dritte vorgenommen wird, sind dafür die Wohnungsnutzer des jeweiligen Geschosses zuständig. Die Fenster der übrigen Gemeinschaftsräume und des Trockenbodens sind von dem jeweiligen Wohnungsnutzer eigenverantwortlich zu öffnen bzw. zu schließen.
Es ist für ausreichende Lüftung in allen Räumen insbesondere in vorhandenen Trockenräumen zu sorgen. Im Winter genügt dazu eine kurze Quer- oder Stoßlüftung, um eine zu starke Auskühlung der anliegenden Wohnungen zu vermeiden.

3.3

Im Keller- und Bodenbereich sowie in Treppenhäusern, Eingangsbereichen und Gemeinschaftsräumen besteht absolutes Rauchverbot.
Die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten und Gasflaschen ist verboten.

4. Reinigung des Hauses

4.1

Sofern die Reinigung nicht Dritten übertragen wurde, sind alle Wohnungsnutzer verantwortlich für die Sauberhaltung der Räumlichkeiten, die der Gemeinschaft dienen.
Auch wer diese nicht benutzt, ist zur Reinigung verpflichtet.

4.2

Die Wohnungsnutzer desselben Wohngeschosses sind im wöchentlichen Wechsel von ihrer Etage abwärts für die Reinigung der Treppen, Podeste, Fenster / Haustür verantwortlich.
Dachboden und die Kellergänge sowie die gemeinschaftlichen Räume (z.B. Fahrrad-, Trockenräume sowie deren Türen/Fenster) sind von allen Wohnungsnutzern nach einem hausintern festzulegenden Wechsel, jedoch mindestens monatlich, zu reinigen.
Andere Reinigungsmodalitäten sind nach Festlegung der Hausgemeinschaft möglich.

4.3

Ist der Wohnungsnutzer abwesend, so hat er dafür zu sorgen, dass auch während seiner Abwesenheit seine Aufgaben im Rahmen der vorliegenden Ordnung erfüllt werden.

5. Reinigung der Außenanlagen, Winterdienst

5.1

Alle Wohnungsnutzer haben den Zugang zum Haus, den Anliegerfußweg, andere zum Haus gehörenden Verkehrsflächen, Müllplätze u.a. auch unter Beachtung der kommunalen Festlegungen wöchentlich zu reinigen, sofern kein Dritter damit beauftragt ist. Der Wechsel ist hausintern festzulegen.

5.2

Alle Wohnungsnutzer sind gehalten, für äußerste Sauberkeit des Hauses und seiner Umgebung zu sorgen und haben dafür einzustehen, dass Verunreinigungen sofort beseitigt werden.

5.3

Alle Wohnungsnutzer haben dafür zu sorgen, dass die unter 5.1 genannten Flächen von Schnee und Eis freigehalten und bei Glätte durch bereitstehende Mittel abgestumpft werden. Dabei ist auch die jeweilige Satzung der Gemeinde bindend. Der Einsatz der einzelnen Wohnungsnutzer ist hausintern festzulegen.
Die Verpflichtung der Wohnungsnutzer entfällt bei Vergabe an Dritte.

6. Zusammenleben

6.1

Von jedem Wohnungsnutzer wird ein normales und ruhiges, von gegenseitiger Rücksichtnahme geprägtes Wohnverhalten erwartet.
Vermeidbarer Lärm belastet unnötig alle Hausbewohner. Deshalb ist die Einhaltung der ortsüblichen Ruhezeiten und die Rücksichtnahme auf Kranke, Kleinkinder und solche Wohnungsnutzer, die auf Tagruhe angewiesen sind, von besonderer Bedeutung. Der Wohnungsnutzer ist dabei für seine Familienangehörigen und Besucher verantwortlich.

6.2

Ist bei handwerklichen und hauswirtschaftlichen Arbeiten durch den Wohnungsnutzer belästigender Lärm nicht zu vermeiden, sind diese Tätigkeiten werktags in der Zeit von 8.00 bis 13.00 Uhr und 15.00 bis 19.00 Uhr vorzunehmen.
An Sonn- und Feiertagen sind solche Arbeiten generell unzulässig.
Havariebeseitigung und Leistungen durch von der Genossenschaft beauftragte Unternehmen sind von dieser Regelung ausgenommen.

6.3

Die Benutzung von Radio- und Fernsehgeräten sowie das Musizieren darf nur in Zimmerlautstärke erfolgen.

6.4

Die Spielplätze sind für die Kinder eingerichtet und somit vor Verunreinigungen durch Haustiere zu schützen. Die Eltern sind verpflichtet ihre Kinder anzuhalten, die Anlagen nicht zu verunreinigen und auf Anwohner Rücksicht zu nehmen. Herkömmlicher Lärm und Geräusche von Kinderspielplätzen sind hinzunehmen.

6.5

Die Wohnung (insbesondere Küche / Bad) darf nicht ins Treppenhaus entlüftet werden.
In der Wohnung und im Haus dürfen keine Abfälle aufbewahrt werden.
Das Trocknen von Wäsche ist in der Wohnung nicht gestattet. Dafür sind die Trockenplätze und -räume zu nutzen. Die Wäscheleinen sind nach dem Trocknen wieder zu entfernen.
Das Füttern von Tauben ist verboten.
Rattenbefall und Auftreten von Ungeziefer sind umgehend der Verwaltung zu melden.
Alle Wohnungsnutzer sind entsprechend der Verordnung über die Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen verpflichtet, dem von der Genossenschaft beauftragten Schädlingsbekämpfer den Zutritt zur Wohnung und zu den Nebenräumen zu ermöglichen.

6.6

Die Haltung von Haustieren ist grundsätzlich nur mit Zustimmung der Genossenschaft gestattet. Dabei ist die Haltung artgerecht vorzunehmen. Hundehalter müssen ihre Hunde mit Verlassen der Wohnung anleinen. Exkremente sind durch die Tierhalter sofort zu beseitigen.

6.7

Auf Balkonen (Loggien) darf Wäsche nur unterhalb der Brüstung getrocknet werden.
Blumenkästen müssen fachgerecht und sicher an der Balkonbrüstung angebracht werden bzw. sind auf den Fensterbrettern fachgerecht zu sichern. Beim Gießen ist auf besondere Sorgfalt zu achten.
Das Grillen auf Balkonen und unmittelbar am Gebäude ist grundsätzlich nicht gestattet.

6.8

Das Reinigen von Gegenständen, Textilien und Schuhwerk in den Fenstern, über den Balkonbrüstungen oder im Treppenhaus ist grundsätzlich zu unterlassen.

7. Sonstiges

7.1

Das Anbringen von Parabol- und anderen Antennen ist grundsätzlich verboten.

7.2

Sämtliche Veränderungen an der und Einbauten in die Mietsache sind nur mit Zustimmung der Genossenschaft gestattet. Daran sind auch Bedingungen im Falle des Auszuges zu beachten.

7.3

Das Abstellen von Fahrzeugen auf Zuwegungen und Grünflächen ist untersagt. Dafür sind ausschließlich die dafür vorgesehenen Flächen zu nutzen.

7.4

Beschädigungen am Haus oder seinen Anlagen sind unmittelbar nach Feststellung der Verwaltung zu melden.

7.5

Die Hinweise zum richtigen Lüften und zur Vermeidung von Schimmelbildung in der Anlage sind Bestandteil der Hausordnung.

Die Hausordnung hat für die Wohnungsnutzer vertragliche Wirkung und ist für alle in der Wohnung lebenden Personen bindend.
Bei Nichteinhaltung der Pflichten aus der Hausordnung können Konsequenzen (Abmahnung, Kündigung) für das Nutzungsverhältnis entstehen.
Neben den Regelungen der Hausordnung und des Dauernutzungsvertrages gelten die allgemeinen Bestimmungen der jeweiligen Stadtordnungen, der Polizeiordnung und der Brandschutzordnung.

Diese Hausordnung tritt am 01.08.2007 in Kraft. Sie ersetzt frühere Fassungen.

 

Borna, Juni 2007

 


 

 

V o r s t a n d